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« Back to NewsDeutsche Bahn verklagt Karbon-Kartell
Jetzt verklagt die Bahn mehrere Lieferanten von Zugmaterial auf Schadenersatz in dreistelliger Millionenhöhe.
Die Deutsche Bahn AG verklagt mehrere Lieferanten von Zugmaterial auf Schadenersatz in dreistelliger Millionenhöhe. Grund sind verbotene Preisabsprachen. Die Bahn-Juristen haben beim Londoner Kartellgericht eine entsprechende Klage eingereicht. Die Ausgleichsforderungen richten sich gegen die Unternehmen Morgan Crucible, Schunk GmbH, SGL Carbon, Le Carbone-Lorraine SA und Hoffmann & Co. Elektrokohle, die in Europa führenden Hersteller von elektrotechnischen und mechanischen Kohlenstoff- und Graphitprodukten. Sie lieferten der Deutschen Bahn über viele Jahre Karbonbürsten, die für die Stromabnehmer an Elektrolokomotiven benötigt werden. Nachgewiesen ist das verbotene Kartell in den elf Jahren von 1988 bis Ende 1998.
Geschädigt wurde damals nicht nur der Bahnkonzern in Deutschland. Zusammen mit der Deutschen Bahn klagen deshalb in London auch die italienische Staatsbahn Trenitalia, die niederländische Staatsbahn NS, die norwegische sowie die portugiesische Staatsbahn sowie das spanische Nahverkehrsunternehmen Metro de Madrid und das Göteborger Nahverkehrsunternehmen. Ein erheblicher Schaden entstand auch bei der englischen Güterbahn EWS, die heute als DB Schenker Rail UK Teil des Bahnkonzerns ist. Das macht die Klage in London möglich. Von den großen Bahngesellschaften in Europa fehlt in der Klägerrunde lediglich die französische Staatsbahn SNCF.
2003 verhängte die EU-Kommission schon ein Bußgeld
Im Jahr 1999 waren die Preisabsprachen durch einen Kronzeugen (Morgan Crucible) offengelegt worden. Die Kartellbehörden ermittelten rund 140 Treffen, in denen Preis- und Marktabsprachen zu Lasten der Auftraggeber sowie Boykottmaßnahmen gegen potentielle Wettbewerber verabredet wurden. Die Unternehmen vereinigten den Ermittlungen zufolge damals mehr als 90 Prozent des Markts für Karbonbürsten auf sich. Die Bahnkonzerne konnten damit kaum auf andere Vertragspartner ausweichen. Zum Teil bestehen heute wieder Geschäftsbeziehungen zu den Lieferanten. 2003 verhängte die EU-Kommission gegen das Karbon- und Graphit-Kartell ein Bußgeld in Höhe von 101 Millionen Euro. In zwei Instanzen wurde diese Entscheidung vollständig bestätigt, endgültig rechtskräftig ist sie seit dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) im Dezember vergangenen Jahres.
An dessen Feststellung knüpft nun die Schadenersatzklage der Deutschen Bahn und der übrigen Unternehmen an. Sie alle wollen sich das zu viel gezahlte Geld zurückholen. Von der eingeklagten Schadenssumme „in unterer dreistelliger Millionenhöhe“ entfällt nach Angaben der Deutschen Bahn rund ein Drittel auf sie selbst, einschließlich ihrer ausländischen Tochtergesellschaften. Da das Londoner Gericht an die Tatsachen-Feststellung des EuGH gebunden sei, sieht die Bahn große Aussicht auf den Erfolg ihrer Millionenklage. „Die Entscheidung der EU-Kommission ist eindeutig und bindend“, sagte die Leiterin der Rechtsabteilung der Bahn, Marianne Motherby, dieser Zeitung. Unklar sei nur, in welcher exakten Höhe am Ende Schadenersatz zugestanden werde. Die Höhe sei auch wesentlich abhängig von den Zinsen, die der Bahn zugesprochen würden. Einen Vergleich vor Gericht, so wie er in ähnlichen Kartellfällen in den Vereinigten Staaten gang und gäbe ist, strebt die Bahn nicht an.
In Deutschland wurden die gesetzlichen Grundlagen für Schadenersatzklagen von Kartellopfern im Jahr 2005 deutlich verbessert. Seitdem steigt die Zahl der Klagen stetig; dennoch haben die deutschen Gerichte mit dieser Art von Schadenersatzklagen relativ wenig Erfahrung. Voraussichtlich Ende 2011 könnte es zum ersten Mal zu einer höchstrichterlichen Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofs kommen. In dem Fall aus der Papierbranche, den zuvor das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden hat, geht es vor allem um die Frage, ob sich die Kartelltäter damit verteidigen können, dass das Kartellopfer den überhöhten Preis an seine Kunden überwälzen konnte und der Schaden insofern nicht messbar ist.
Practice Areas: Antitrust / Competition Litigation
